Herdzin & Nagel Steuerberatung | Steuertipp für Unternehmer # 154
16938
single,single-post,postid-16938,single-format-standard,ajax_updown_fade,page_not_loaded,,qode-title-hidden,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-10.0,wpb-js-composer js-comp-ver-4.12,vc_responsive

Steuertipp für Unternehmer # 154

Degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder kurzfristig eingeführt

 

Auch im unternehmerischen Bereich wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven Afa (wieder) eingeführt. Die Möglichkeit anstatt der linearen Afa die degressive Afa in Anspruch zu nehmen ist zeitlich jedoch für Anschaffungen zwischen dem 01. April 2024 und vor dem 01. Januar 2025 eng begrenzt.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der linearen Afa in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

 

Aufwendungen für Geschenke

Bislang wurden Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nur dann als Betriebsausgaben durch das Finanzamt anerkannt, wenn diese den Wert von 35 EUR nicht überstiegen haben. Diese Grenze wurde nun ab dem Jahr 2024 auf 50 EUR angehoben.

Hinweis: Beachten Sie, dass bei der Ermittlung der Wertgrenze Sie alle Geschenke an einen Empfänger pro Jahr zusammenrechnen müssen. Die Grenze gilt also nicht für einzelne Zuwendungen, sondern für alle Geschenke eines Jahres.

 

Mitarbeiterbeteiligung

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen, galt bislang ein Steuerfreibetrag von 1.440 EUR pro Jahr. Ab dem Jahr 2024 erhöht sich dieser Freibetrag auf 2.000 EUR im Jahr.

 

Sonder-Abschreibung

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben, können beim Kauf beweglicher Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen neben der regulären Abschreibung auch eine Sonderabschreibung geltend machen. Die Höhe dieser Sonder-Afa (welche auch über vier Jahre gestreckt werden kann) wurde nun ab dem Jahr 2024 von 20 % auf 40 % erhöht.

Hinweis: Neben der Beschränkung der Gewinngrenze ist zu beachten, dass die Sonder-Afa nur für solche Wirtschaftsgüter zulässig ist, die im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr jeweils zu 90 % betrieblich genutzt werden. Dieses ist bspw. bei einem betrieblichen Kfz nicht der Fall, wenn die (mögliche) Privatnutzung durch den Unternehmer mittels der sog. 1 %-Methode ermittelt wird.

 

Neue Grenzen für Einnahme-Überschussrechnung

Kleine Unternehmen dürfen ihre Gewinnermittlung vereinfacht nach den Grundsätzen des Zu- und Abflusses ermitteln und brauchen den Gewinn nicht zwingend nach Bilanzierungsgrundsätzen ermitteln.

Bislang konnte diese vereinfachte Gewinnermittlung nur angewandt werden, wenn nicht mehr als 600.000 EUR an Umsätzen und der Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 EUR betrug. Diese Grenzen wurden nun auf

  • Umsatzgrenze i.H.v. 800.000 EUR und
  • Gewinngrenze i.H.v. 80.000 EUR angehoben.

 



Tel: 07551-30 195-0