Herdzin & Nagel Steuerberatung | Steuertipp Jahressteuergesetz
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Steuertipp Jahressteuergesetz

Erster Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 liegt vor

Kaum haben sich die Wogen um das Wachstumschancengesetz v. 27. März 2024 geglättet, liegt schon ein neuer Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) auf dem Tisch, welches das Bundeskabinett am 05. Juni 2024 in den Bundestag eingebracht hat.

Auch wenn bis zur endgültigen Verabschiedung zum Ende des Jahres noch mit einigen Änderungen zu rechnen ist, blicken wir schon einmal voraus und stellen Ihnen nachfolgend wesentliche Änderungsvorschläge vor:

Mobilitätsbudget

Vorgesehen ist die Einführung eines Mobilitätsbudgets für Arbeitnehmer, unabhängig von der Art des Verkehrsmittels (außer private KfZ, Dienstwagen und Luftfahrzeuge) vor. Damit sollen Arbeitnehmer quasi ein beliebiges Bundle moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (E-Scooter, Car- & Bike-Sharing, ÖPNV etc.) nutzen können, ohne dass eine individuelle Ermittlung des hieraus resultierenden geldwerten Vorteils notwendig ist. Daher soll das Mobilitätsbudgets der Pauschalbesteuerung i.H.v. 25 % unterfallen, max. 2.400 € p. a. Es wird vom Arbeitgeber ein Betrag zur Verfügung gestellt, den Mitarbeitende frei für die Gestaltung ihres Arbeitswegs verwenden können.

Begünstigt sein soll die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen). Begünstigt sind danach Sachbezüge (z. B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine, Wertguthabenkarten etc.) und auch Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen – auch für private Fahrten – gewährt werden. Ebenso soll der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt werden.

Änderungen bei den Größenmerkmalen für Photovoltaikanlagen

Die Regelung zur Steuerbefreiung von PV-Anlagen soll dahingehend vereinfacht werden, dass es für die Anwendung der Steuerbefreiung nur noch auf die zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30KWp je Wohn- und Geschäftseinheit ankommt. Aktuell gilt bei gemischt genutzten Gebäuden noch eine Grenze von 15 KWp je Wohn- und Geschäftseinheit, so dass zukünftig weitere PV-Anlagen von der Steuerbefreiung profitieren würden.

Zudem soll klargestellt werden, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. D. h. bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen kommt es immer zu einer vollen Steuerpflicht der Einnahmen aus der Stromlieferung.

Bonusleistungen einer Krankenversicherung

Der Sonderausgabenabzug von Beitragszahlungen zur Krankenversicherung (KV) soll nicht um Bonusleistungen der KV gekürzt werden, sofern diese 150 € pro Person und Jahr nicht überschreiten.

Hinweis: Eine aktuelle Verbesserung für Steuerpflichtige ist damit nicht verbunden, da die Finanzämter im Billigkeitswege derartige Bonuszahlungen bereits heute als unschädlich anerkennen. Positiv ist jedoch trotzdem, dass diese Regelung nun gesetzlich abgesichert wird.

Mitarbeiterbeteiligungen

In die zeitlich hinausgeschobene Arbeitslohnversteuerung für Vermögensbeteiligungen am Arbeitgeberbetrieb sollen rückwirkend ab dem Jahr 2024 auch Anteile an verbundenen Unternehmen einbezogen werden.

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes soll umfassend geändert werden. Der Entwurf sieht die Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 25.000 € (Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr) bzw. 100.000 € (Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr) sowie die Einführung eines besonderen Meldeverfahrens mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zur Nutzung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten vor.

Hinweis: Die Neuregelung soll es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern ermöglichen, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

Hausbrauerei

Und noch eine gute Nachricht für Hausbrauer: Die von der Biersteuer steuerbefreite Menge Bier soll von 2 hl auf 5 hl angehoben werden und eine Brauanzeige zukünftig nicht mehr nötig sein



Tel: 07551-30 195-0